Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf

(erweiterte Konditionen für BGB Werkkaufverträge)

1. Maßgebliche Bedingungen und Anwendungsbereich

1.1 Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Unsere Handelsvertreter sind zu abweichenden mündlichen Vereinbarungen nicht ermächtigt.

1.2   Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

2. Auskünfte und Beratungen, Unterlagen

2.1 Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware, sind lediglich Durchschnittswerte und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wird nicht übernehmen. Sollten dem Kunden dennoch Schadensersatzansprüche zustehen, findet Ziff. 7 Anwendung.

2.2   Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, wie z.B. Zeichnungen, Muster oder Modelle, die wir dem Kunden im Zusammenhang mit unseren Angeboten zur Verfügung stellen, verbleiben in unserem Eigentum. An diesen Unterlagen und Gegenständen stehen uns die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu. Der Kunde ist nicht befugt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Dritten zur Kenntnis zu geben.

2.3 Das Abrufen von Auftragsbestätigungs-, Lieferschein- und Rechnungskopien sind bis 3 Monate nach Ausstellungsdatum möglich.

3. Abschluss und Inhalt des Liefervertrages

3.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, wir geben eine für uns bindende Gültigkeitsdauer an. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigen oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche Erklärungen sind in jedem Fall unverbindlich.

3.2 Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

3.3 Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Waren müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei der Lieferung von Mustern oder Proben gilt deren Beschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen.

3.4 Technische Änderungen die zur Produktverbesserung dienen, können ohne den Kunden zu informieren, jederzeit vorgenommen werden.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen in keinem Fall zu laufen, bevor der Kunde nicht die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, wie z.B. Genehmigungen oder Freigaben von Produktzeichnungen, beigebracht hat und eine schriftlich vereinbarte Anzahlungsleistung nicht bei uns eingegangen ist.

4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. Diese Beschränkung gilt nicht bei vorsätzlichem Verhalten sowie für Verletzungen, die der Kunde an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet.

4.3 (1) Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Pandemien, Krieg, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück.

4.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Erfüllungsort ist stets Hamburg oder in der Auftragsbestätigung anderweitig festgelegt.

4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend.

4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab angegebenem Werk. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist – unabhängig davon, ob es sich um eine zu unserem Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt – oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingepreist.

4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 10 Werktagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

5. Preise/ Zahlung

5.1 Unsere Preise verstehen sich exklusive Standardverpackung und zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.

5.2 Sämtliche Versendungskosten sind vom Kunden zu tragen. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.

5.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Forderungen um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.4 Der Kaufpreis ist innerhalb von 8 Werktagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

5.5 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a., es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.

5.6 Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Kunden werden unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofort fällig. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Kunden können wir die sofortige Zahlung unserer Gesamtforderung – einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln – ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

5.7   Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

5.8  Preisgleitklausel: Liegt der geschuldete Betrag sichtlich gegenüber der Entwicklung der Bezugsgröße unverhältnismäßig, wie bei höherer Gewalt, kann der Auftragnehmer bei spezifizierten Baugruppen Preisanpassungen mit Nachweis an den Auftraggeber, durchführen. Preissteigerungen müssen über 5% von Lieferanten innerhalb der Bauphase eintreten.

5.9 Stoffpreisgleitklausel: Sämtliche im Angebot enthaltenen Preise für Energie sind auf der Basis der Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes kalkuliert. Erhöhen oder vermindern sich während der Bauausführung die für Energie am Markt geforderten Einkaufspreise gegenüber den im Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes geforderten Einkaufspreise um mindestens 10 %, so ändert sich der für die betreffenden Energie tatsächlich zu zahlende Preis automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben.

6 Abnahme

6.1 Nach und währen der Baufortschritte des Caravanboat`s findet die förmliche Abnahme in Anlehnung der Ratenzahlungen statt. Es wird ein Abnahmeprotokoll bei förmlicher Abnahme erstellt, welches von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Nimmt der Auftraggeber in 10 Werkstage nicht ab, gild jede förmliche Abnahme als fiktiv abgenommen.

6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, binnen 10 Werktage nach schriftlicher  Mitteilung der Fertigstellung (auch Baufortschritte) des Caravanboat´s durch den Auftragnehmer das Objekt abzunehmen und mit dem Auftragnehmer ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Die Bezugsfähigkeit des Vertragsobjektes sowie die Fälligkeit der Restlohnvergütung sind auch bei unwesentlichen Mängeln gegeben. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand ganz oder teilweise vor Abnahme zu beziehen oder zu nutzen, tut er dies dennoch, gilt die Leistung als abgenommen.

6.3 Abnahmeprotokolle sind nach jedem Baubabschnitt durch den Auftragnehmer zu erstellen. Zahlt der Auftragnehmer die Teilrechnung ohne Abnahmeprotokoll, gilt der Bauabschnitt als fiktiv abgenommen.

6.4 Sobald die Endabnahme eingetreten ist und die Ware nicht abgeholt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt Lager-/Liegeplatz Gebühren zu berechnen. Die Bauversicherung erlischt mit Eintritt der Endabnahme.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen hat.

7.2 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1.

7.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Kunde die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1.

7.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.

7.5 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 6.6 bis 6.8 auf uns übergehen.

7.6 Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.

7.7 Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziff. 6.2 bzw. 6.3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

7.8 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schluss-Saldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

7.9 Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. 6.5 bis 6.7 einzuziehen.

7.10 Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so – können wir die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen; – hat uns der Kunde auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offen legen und die Forderungen einziehen können; alle uns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Kunden fällig sind; – sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.

7.11 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Gewährleistung/Haftung

8.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich bei Übergabe sorgfältig zu untersuchen. Sollte kein Abnahmeprotokoll ausgeführt werden, gild die Ware als fiktiv abgenommen. Hierbei ist die Ware insbesondere auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen. Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen zehn (10) Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen zehn (10) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingegangen ist. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. Mängelrügen sind stets unmittelbar an uns zu richten.

8.2 Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

8.3 Bei berechtigter, fristgerechter und juristisch einwandfreier Mängelrüge innerhalb von 12 Monaten, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftragnehmer hat für den selben Mangel immer ein dreimaliges Nachbesserungsrecht.

8.4. Schlägt die Nacherfüllung (8.3) fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises vom Vertrages verlangen, sofern keine Rabatte in dem Kauf eingereist worden sind.

8.5 Bei Sonderbauten, Messefahrzeuge, Prototypen oder individualisierten Bauten (Farben, Stoffe, fest verbaute technische Geräte ausserhalb der Serie etc.) steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

8.6 Erhält der Kunde eine mangelhafte Anleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

8.7 Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren. Insbesondere haften wir für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 7.7 und 8.9.

8.8 Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird. Wir haften in jedem Fall nur für den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren und typischen Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Kunde an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet. Eine persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

8.9 Der Kunde ist vor unserer Inanspruchnahme verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommende Ansprüche gegenüber unserem Vorlieferanten zu verfolgen. Zu diesem Zweck verpflichten wir uns gegenüber dem Kunden zur Abtretung etwaiger Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, die uns gegenüber unseren Vorlieferanten zustehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ansprüche auch gerichtlich zu verfolgen. Wenn die Inanspruchnahme unseres Vorlieferanten erfolglos bleibt, ist der Kunde berechtigt, uns nach Maßgabe von Ziff. 7.7, 7.9 in Anspruch zu nehmen.

8.10 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres bei Geschäftskunden und zwei Jahre bei Privatkunden ab Ablieferung der Ware bzw. Ersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

8.11 Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten.

8.12 Der Kunde ist verpflichtet auf seine Kosten die Ware zu einer von uns autorisierten Werkstatt zu bringen, damit die Nachbesserungen ausgeführt werden können. Ausführungen in nicht autorisierte Werkstätten führen zum Gewährleistungsverlust und ggf. zum erlöschen der Betriebserlaubnis / Konformitätserklärung.

8.13 Verbrauchsteile wie Lampen, Tauchpumpen, Opferanoden, Wartungsfugen und Batterien (wenn eine Überlastung eingetreten ist) sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.14 Vorgenommende Veränderung des Produkts durch den Auftraggeber  i.E. Kabelbäume, Wasserleitungen, feste Anbauteile und Antriebe führen zum vollständigen Gewährleistungsanspruch.

9. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

9.1 Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.

9.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Hamburg oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich Hamburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur für Kunden, die Kaufleute sind.

10. Arbeitsbedingungen / Sonderleistungen – Nachträge

Deutsche Composite – Vergütung 2022 GER 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf

1.) Der Auftrag kann nur auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen für den Einkauf der Bestellerin (Firma Deutsche Composite GmbH) angenommen werden. Eine Annahme unter geänderten oder zusätzlichen Bedingungen gilt als Ablehnung des von Spier erteilten Auftrages sowie als verbindliches Angebot des Lieferanten zum Abschluss eines Vertrages zu den genannten Bedingungen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst dann zustande, wenn die Firma Spier dieses Angebot des Lieferanten ausdrücklich und schriftlich annimmt.

2.a.) Vereinbarte Liefertermine sind Fix-Termine, nach deren Überschreitung Deutsche Composite GmbH ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatzansprüche stellen kann. Ansprüche des Lieferanten aus Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, so schließt diese nicht die Geltendmachung eines höheren Schadens aus.

2.b.) Der Lieferant ist nicht verantwortlich für Lieferverzögerungen, die auf Umständen beruhen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Bestellerin unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er annehmen muss, dass die vereinbarte Lieferfrist überschritten wird.

3.a.) Der Lieferant garantiert, dass die Waren, die den Gegenstand des Auftrages bilden, den von der Bestellerin oder Lieferanten stammenden Spezifikationen, Zeichnungen oder Mustern entsprechen. Der Lieferant garantiert ferner, dass sich die Waren für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen, von einwandfreiem Material sind und keine Fehler aufweisen.

3.b.) Die Bestellerin hat das Recht, alle Erzeugnisse, die den genannten Anforderungen nicht entsprechen, zurückzuweisen oder selbst auf Kosten des Lieferanten nachbessern zu lassen. Die zurückgewiesenen Waren werden auf Kosten und auf Gefahr des Lieferanten zurückgesandt. Die Vorschriften gelten auch dann, wenn die Beanstandung durch irgendeinen Umstand nicht rechtzeitig erfolgen konnte.

4.a.) Der Lieferant steht dafür ein, dass die zu liefernden Waren kein in- oder ausländisches Patent oder sonstiges Schutzrecht bzw. Immaterialgüterrecht verletzen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestellerin von allen Ansprüchen Dritter wegen angeblicher oder tatsächlicher Verletzung derartiger Rechte freizustellen.

4.b.) Alle Angaben, Zeichnungen usw., die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes von der Bestellerin überlassen werden, ebenso die von dem Lieferanten nach besonderen Angaben der Bestellerin angefertigten Zeichnungen usw. dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke als die Herstellung von der Firma Deutsche Composite GmbH  bestellter Produkte verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie der Bestellerin samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich abzugeben. Der Lieferant hat die Bestellung und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß zu behandeln. Er haftet für allen Schaden, der der Bestellerin aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwächst. Der Lieferant verpflichtet sich, Waren, die nach dem Entwurf der Bestellerin hergestellt sind, nicht ohne Zustimmung der Bestellerin an Dritte zu liefern.

5.) Die Bestellerin ist berechtigt, jederzeit die Pläne, Spezifikationen und Mengen der den Auftrag umfassenden Waren, Materialien und Arbeiten zu ändern. Im Falle einer sich daraus ergebenden Erhöhung oder Verminderung des vereinbarten Preises erfolgt eine angemessene Preisneuaufsetzung.

6.a.) Die Bestellerin hat das Recht, jederzeit die gemäß der Bestellung vom Lieferanten durchzuführenden Arbeiten ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise zu stornieren. Die Stornierung erfolgt schriftlich und gibt den Umfang der Arbeitseinstellung an. Der Lieferant seinerseits hat entsprechend der Bestellerin alle bearbeiteten und nicht bearbeiteten Waren, Teile, fertig gestellte Arbeiten und andere Materialien abzuliefern.

6.b.) Die Bestellerin ist im Falle der Stornierung verpflichtet, dem Lieferanten den Bestellpreis für alle Erzeugnisse oder Leistungen, die gemäß dieser Bestellung hergestellt bzw. erbracht worden sind, zu bezahlen; ferner sind dem Lieferanten alle tatsächlich entstandenen und nach allgemeinen Buchhaltungsprinzipien auf den fertig gestellten Teil der Arbeiten entfallene Kosten (Gewinne also ausgenommen) zu ersetzen, jedoch nicht über den Gesamtbetrag hinaus, den der Auftrag für die stornierten Waren und Arbeiten enthält.

7.) Wird der Lieferant zahlungsunfähig oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt, so ist die Bestellerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Lieferanten ersatzpflichtig zu sein.

8.) Vom Lieferanten vorgesehene Haftungsbeschränkungen sind gegenüber der Bestellerin generell unwirksam, es sei denn, die Bestellerin hätte die Geltung der Haftungsbeschränkung ausdrücklich schriftlich bestätigt.

9.) Die Gefahr des Verlustes oder der Verschlechterung der Waren trägt der Lieferant bis zur Abnahme durch die Bestellerin.

10.) Muss die Bestellerin die seinerseits an seinen Abnehmer verkaufte Ware als Folge der Mangelhaftigkeit einer Leistung des Lieferanten zurücknehmen oder muss er eine Preisminderung akzeptieren, so bedarf es für den Rückgriff beim Lieferanten keiner Fristsetzung. Die Bestellerin allerdings wird den Lieferanten unverzüglich informieren, sobald gegenüber der Bestellerin Ansprüche geltend gemacht werden. Die Bestellerin räumt dem Lieferanten die Möglichkeit ein, binnen Wochenfrist schriftlich zu erklären, die Erfüllung des Rückabwicklungs- oder Minderungsanspruches des Abnehmers der Bestellerin solle verweigert werden. Die Bestellerin ist zur Verweigerung nur verpflichtet, wenn der Lieferant zuvor Sicherheit für alle denkbaren Folgekosten aus der Erfüllungsverweigerung einschließlich denkbarer Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten der Bestellerin und des Abnehmers der Bestellerin leistet. Die Bestellerin kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die die Bestellerin im Verhältnis zu dem Abnehmer der Bestellerin zu tragen hat, wenn der vom Abnehmer der Bestellerin geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf die Bestellerin vorhanden war. Sachmängel-Ansprüche der Bestellerin verjähren frühestens nach 24 Monaten ab Abnahme der Ware. Die Verjährung der Rückgriffs-Ansprüche der Bestellerin gegen seinen Lieferanten wegen der Ansprüche des Abnehmers der Bestellerin tritt jedoch frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Bestellerin die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache der Bestellerin abgeliefert hat.

11.) Der Lieferant garantiert, dass er Gefahrstoffe und Gefahrgüter gemäß den gesetzlichen Umwelt- Bestimmungen verpackt, kennzeichnet und versendet. Der Lieferant garantiert ferner, dass die Begleitpapiere alle von den jeweiligen verkehrsträgerspezifischen Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben enthalten. Sollten der Bestellerin aus einer Verletzung aktueller oder künftig in Kraft tretender gesetzlicher und behördlicher Umwelt-Bestimmungen Schäden entstehen, so wird der Lieferant diese Schäden erstatten, bzw. die Bestellerin von noch nicht erfüllten Ansprüchen Dritter freistellen.

12.a.) Rechnungen müssen sofort nach Lieferung bzw. Leistung durch die Post eingesandt werden. Auf keinen Fall dürfen die Rechnungen den Waren beigefügt werden. Rechnungen müssen die handelsüblichen Bezeichnungen des Artikels ausweisen und die Angabe der Umsatzsteuer-Nummer und der Umsatzsteuer-Ident-Nummer enthalten.

 12.b.) Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung 10 Tage nach Erhalt der Ware und Zugang der Rechnung abzüglich 3 % Skonto bzw. 30 Tage nach Erhalt der Ware rein netto Kasse. Die vorstehend genannte Zahlungsfrist beginnt mit dem Tage, der dem Tage folgt, an dem sowohl die Ware eingegangen, als auch die Rechnung zugestellt ist. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten keinen Einfluss.

12.c.) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise frachtfrei bis zur Station der Bestellerin, das heißt alle Transportkosten wie Verpackung, Fracht und Einlagerung sind vom Lieferanten zu tragen. Vorbehalte wegen Preisänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Bestellerin schriftlich bestätigt worden sind.

13.) Zu vorliegendem Auftrag bestehen keine Nebenabsprachen. Abänderungen oder Ergänzungen des Auftrages sind nur verbindlich, wenn diese in einer Zusatzbestellung von beiden Parteien unterzeichnet sind.

14.a.) Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht.

14.b.) Gerichtsstand für alle sich aus dem Auftrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg.

Stand 01.01.2019